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§ 5 - Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (AATV)

Artikel 1 V. v. 02.01.1978 BGBl. I S. 26; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 2121-51-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Nachweispflicht für Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein



(1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein, haben über Lieferant und Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, nach Art und Menge sowie über Namen und Anschriften der Tierhalter, bei deren Tieren sie die Arzneimittel anwenden, Nachweise zu führen. Nachweise über den Lieferanten sind die von einer Apotheke ausgestellten Rechnungen oder Lieferscheine, aus denen sich Art und Menge und Erwerbsdatum der Arzneimittel ergeben müssen. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierhalter, die Arzneimittel lediglich zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen Tieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 4 unterliegen.

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Zitierungen von § 5 AATV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AATV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AATV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AATV Ordnungswidrigkeiten
...  1. (weggefallen) 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ... führt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder ...