Tools:
Update via:
Änderung § 2 AktuarV vom 29.10.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AktuarVÄndV am 29. Oktober 2011 und Änderungshistorie der AktuarVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 AktuarV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung | § 2 AktuarV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung | (Text neue Fassung)§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen |
(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben: "Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden." Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen: "Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht vorhanden." | (1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben: 'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen: 'Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden.' |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6305/al29972-0.htm