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Synopse aller Änderungen der AktuarV am 29.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 2. AktuarVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AktuarV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung
AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
(Aktuarverordnung - AktuarV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars
(Aktuarverordnung - AktuarV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung


§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen
§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen
§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Erläuterungsbericht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 6a Angemessenheitsbericht
§ 7 Vorlagefrist
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung




§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben:

"Es
wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz statt dessen:

"Altbestand
im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht vorhanden."



(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

'Es
wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.'

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:

'Altbestand
im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden.'

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung




§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 VAG abzugeben:

"Es
wird bestätigt, daß die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist."



(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

'Es
wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.'

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung.


(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 6 Erläuterungsbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muß er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.



(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. 2 Insbesondere muß er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. 3 Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.

(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde

1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,

2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen,

3. einzelvertraglich oder mittels statistischer Näherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfahren ist zu erläutern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) Es ist darzulegen, daß



(3) 1 Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen). 2 Auf die Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) 1 Es ist darzulegen, daß

1. alle Leistungen der Versicherungsverträge einschließlich vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswerte, prämienfreie Leistungen und Überschußanteile, auf die die Versicherungsnehmer einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,

2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung,

3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,

4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,

5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder gesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinngemäß für die garantierte prämienfreie Versicherungsleistung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.



2 Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.

(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläutern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.



(7) 1 Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. 2 Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.

(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde, kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.



(9) 1 Für Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. 2 Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Angemessenheitsbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. 2 Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) 1 Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. 2 Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. 3 Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. 4 Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) 1 Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. 2 Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(4) 1 Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer Pensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Absatz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. 2 Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) 1 Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zugrunde liegen. 2 Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.

§ 7 Vorlagefrist


vorherige Änderung

Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.



1 Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2 Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1 dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss einzureichen.