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Änderung § 3 AktuarV vom 29.10.2011

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§ 3 AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Pensionskassen von nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung


(Text neue Fassung)

§ 3 Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen


vorherige Änderung

(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 VAG abzugeben:

"Es
wird bestätigt, daß die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist."



(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

'Es
wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.'

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung.


(Textabschnitt unverändert)

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.