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Änderung § 63 BImSchG vom 09.07.2024
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§ 63 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung | § 63 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Text alte Fassung) § 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung | (Text neue Fassung)§ 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung |
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. | (1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 Wird der Widerspruch nicht binnen der Frist nach Satz 2 begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen. (2) 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. |
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