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Änderung § 31j BImSchG vom 27.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31j BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2024 geltenden Fassung
§ 31j BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm


(Text neue Fassung)

§ 31j (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissionsrichtwerten zulassen, solange und soweit diese Überschreitung erforderlich ist

1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1 beantragt.



 
(heute geltende Fassung)