Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BImSchG am 27.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Oktober 2024 durch Artikel 2 des 14. BImSchGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BImSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.10.2024 geltenden Fassung | BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen § 4 Genehmigung § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen § 6 Genehmigungsvoraussetzungen § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen § 8 Teilgenehmigung § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns § 9 Vorbescheid § 10 Genehmigungsverfahren § 10a (weggefallen) § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14a Vereinfachte Klageerhebung § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen § 15a (weggefallen) § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien § 17 Nachträgliche Anordnungen § 18 Erlöschen der Genehmigung § 19 Vereinfachtes Verfahren § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21 Widerruf der Genehmigung Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz § 24 Anordnungen im Einzelfall § 25 Untersagung § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen § 26 Messungen aus besonderem Anlass § 27 Emissionserklärung § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen § 29 Kontinuierliche Messungen § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen § 31 Auskunftspflichten des Betreibers Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage Fußnote zum Vierten Abschnitt § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 | |
(Text alte Fassung) § 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung § 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz § 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft § 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm | (Text neue Fassung) § 31e (aufgehoben) § 31f (aufgehoben) § 31g (aufgehoben) § 31h (aufgehoben) § 31i (aufgehoben) § 31j (aufgehoben) |
§ 31k (aufgehoben) § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen § 32 Beschaffenheit von Anlagen § 33 Bauartzulassung § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen § 36 Ausfuhr § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37g Bericht der Bundesregierung § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union § 40 Verkehrsbeschränkungen §§ 40a bis 40e (weggefallen) § 41 Straßen und Schienenwege § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung § 44 Überwachung der Luftqualität § 45 Verbesserung der Luftqualität § 46 Emissionskataster § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen Sechster Teil Lärmminderungsplanung § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils § 47b Begriffsbestimmungen § 47c Lärmkarten § 47d Lärmaktionspläne § 47e Zuständige Behörden § 47f Rechtsverordnungen Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften § 48 Verwaltungsvorschriften § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49 Schutz bestimmter Gebiete § 50 Planung § 51 Anhörung beteiligter Kreise § 51a Kommission für Anlagensicherheit § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit § 52 Überwachung § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54 Aufgaben § 55 Pflichten des Betreibers § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57 Vortragsrecht § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62 Ordnungswidrigkeiten § 62a (weggefallen) § 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung §§ 64 bis 65 (weggefallen) Achter Teil Schlussvorschriften § 66 Fortgeltung von Vorschriften § 67 Übergangsvorschrift § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands §§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften) § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik | |
§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage | § 31e (aufgehoben) |
(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. (2) 1 § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn 1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und 2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. 2 In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. 3 Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. (3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll. (4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2. (5) 1 In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. 2 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen. | |
§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren | § 31f (aufgehoben) |
(1) 1 § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. 2 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. (2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen. (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 8 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU. (4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 verzichten. | |
§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung | § 31g (aufgehoben) |
(1) 1 Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Absatz 2 genannten Vorschriften beantragt 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. 2 Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vorschriften sollen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die §§ 31a bis 31d, 2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der jeweils geltenden Fassung, 3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der jeweils geltenden Fassung. | |
§ 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz | § 31h (aufgehoben) |
1 Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, sind 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. 2 Die Genehmigung ist entsprechend zu befristen. 3 § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt von dieser Vorschrift unberührt. | |
§ 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft | § 31i (aufgehoben) |
(1) 1 Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit diese Abweichungen erforderlich sind 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. 2 Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU erfasst werden, müssen die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU eingehalten werden. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 beantragt. | |
§ 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm | § 31j (aufgehoben) |
(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissionsrichtwerten zulassen, solange und soweit diese Überschreitung erforderlich ist 1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage, 2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder 3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1 beantragt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/v289433-2024-10-27.htm