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Änderung § 47f BImSchG vom 09.07.2024

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§ 47f BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung
§ 47f BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47f Rechtsverordnungen


(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere

1. zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung,

2. zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,

3. zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,

4. zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.

(Text neue Fassung)

2 Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 12a der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom 28.7.2021, S. 65) geändert worden ist *) an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen

1. zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen,

2. zur Datenerhebung und Datenübermittlung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 18 G. v. 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)