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Änderung § 63 BImSchG vom 09.07.2024

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§ 63 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung
§ 63 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung


(Text neue Fassung)

§ 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung


vorherige Änderung

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.



(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 Wird der Widerspruch nicht binnen der Frist nach Satz 2 begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.

(2) 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.


(heute geltende Fassung)