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Änderung § 37b BImSchG vom 01.01.2007

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§ 37b BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 37b BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe


vorherige Änderung

 


Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 7 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur nach § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 genannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)