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Synopse aller Änderungen des BImSchG am 16.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. April 2024 durch Artikel 11 des EWPBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BImSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2024 geltenden Fassung
BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Geltungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen
    Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
       § 4 Genehmigung
       § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 6 Genehmigungsvoraussetzungen
       § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
       § 8 Teilgenehmigung
       § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
       § 9 Vorbescheid
       § 10 Genehmigungsverfahren
       § 10a (weggefallen)
       § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
       § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
       § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
       § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
       § 14a Vereinfachte Klageerhebung
       § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 15a (weggefallen)
       § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen
       § 17 Nachträgliche Anordnungen
       § 18 Erlöschen der Genehmigung
       § 19 Vereinfachtes Verfahren
       § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
       § 21 Widerruf der Genehmigung
    Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
       § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
       § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
       § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
       § 24 Anordnungen im Einzelfall
       § 25 Untersagung
       § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
    Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
       § 26 Messungen aus besonderem Anlass
       § 27 Emissionserklärung
       § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
       § 29 Kontinuierliche Messungen
       § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
       § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
       § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
       § 31 Auskunftspflichten des Betreibers
    Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
       Fußnote zum Vierten Abschnitt
       § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
       § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
       § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
       § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
       § 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
       § 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
       § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
       § 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
       § 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
       § 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen
(Text neue Fassung)

       § 31k (aufgehoben)
       § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *)
Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
    Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
       § 32 Beschaffenheit von Anlagen
       § 33 Bauartzulassung
       § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
       § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
       § 36 Ausfuhr
       § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
    Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
       § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
       § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
       § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
       § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
       § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
       § 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
       § 37g Bericht der Bundesregierung
       § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
    § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
    § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
    § 40 Verkehrsbeschränkungen
    §§ 40a bis 40e (weggefallen)
    § 41 Straßen und Schienenwege
    § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
    § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
    § 44 Überwachung der Luftqualität
    § 45 Verbesserung der Luftqualität
    § 46 Emissionskataster
    § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
Sechster Teil Lärmminderungsplanung
    § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils
    § 47b Begriffsbestimmungen
    § 47c Lärmkarten
    § 47d Lärmaktionspläne
    § 47e Zuständige Behörden
    § 47f Rechtsverordnungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    § 48 Verwaltungsvorschriften
    § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
    § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
    § 49 Schutz bestimmter Gebiete
    § 50 Planung
    § 51 Anhörung beteiligter Kreise
    § 51a Kommission für Anlagensicherheit
    § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
    § 52 Überwachung
    § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
    § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
    § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
    § 54 Aufgaben
    § 55 Pflichten des Betreibers
    § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
    § 57 Vortragsrecht
    § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
    § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
    § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
    § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
    § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
    § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
    § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
    § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
    § 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
    § 62 Ordnungswidrigkeiten
    § 62a (weggefallen)
    § 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
    §§ 64 bis 65 (weggefallen)
Achter Teil Schlussvorschriften
    § 66 Fortgeltung von Vorschriften
    § 67 Übergangsvorschrift
    § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    §§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
    § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen




§ 31k (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen,

1. um die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder

2. um die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht.

(2) 1 Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2 Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.

(3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderungen des Absatzes 1 eingehalten sind.

(4) 1 Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. 2 Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2024 befristet. 3 Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absatzes 1 vor dem 15. April 2024 auf, endet die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

1 Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.



Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.