interne Verweise§ 40 BImSchG Verkehrsbeschränkungen (vom 06.08.2010) ... Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen ... und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. (3) Die Bundesregierung wird ...
§ 47d BImSchG Lärmaktionspläne (vom 09.07.2024) ... zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen. (6) § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend. (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den ...
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 01.10.2021) ... nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich. (10) § 47 Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach ... gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47 , die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vom 11.10.2024) ... einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür ... einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f. (10) Absatz 9 gilt nicht, 1. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059
Artikel 1 8. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: „§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: „§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, ... die Wörter „Informations- oder" eingefügt. 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, ...
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 432
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
Artikel 1 1. StVOÄndV ... Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 2 ÖffBetG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... „6," die Angabe „7 Satz 2 und 3, Abs." eingefügt. 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... 5. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von ... für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47 , die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind." 6. § 73 wird wie folgt ...
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