Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum Flugzeugabfertiger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers hat.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger.