(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum Flugzeugabfertiger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers hat.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger.