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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachpraktischen Teil und
- 2.
- einen fachtheoretischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6309/a87620.htm