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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)
V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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Anlage 1
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1977 S. 1568)
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlgzAbfPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlgzAbfPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FlgzAbfPrV Bestehen der Prüfung
... (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 ...
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