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§ 1 - Bienenschutzverordnung (BienSchV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.1992 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 7823-5-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 05.08.1992; FNA: 7823-5-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
- a)
- Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
- b)
- andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
- aa)
- Aufwandmenge oder
- bb)
- Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
- 2.
- blühende Pflanzen:
Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.
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