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Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung - BienSchV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.1992 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 7823-5-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 05.08.1992; FNA: 7823-5-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Eingangsformel
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:
- a)
- Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,
- b)
- andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen
- aa)
- Aufwandmenge oder
- bb)
- Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;
- 2.
- blühende Pflanzen:
Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.
§ 2 Anwendung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an
- 1.
- blühenden Pflanzen,
- 2.
- anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden,
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.
(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.
(4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit.
§ 3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
- 1.
- von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke,
- 2.
- von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013
§ 5 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2515), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 796), außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6311/index.htm