§ 4 - Bienenschutzverordnung (BienSchV k.a.Abk.)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder

2.
entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1953 m.W.v. 6. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 4 Bienenschutzverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 6 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Bienenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BienSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 6 PflSchRNeuOV Änderung der Bienenschutzverordnung
...  4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § ... 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe ...


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