Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2001 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7833-3-14 Tierschutz
| |

§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien



(1) 1Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1.
eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und

2.
außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann,

zur Verfügung stehen. 2Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) 1Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. 2Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1.
sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann sowie

2.
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn

1.
sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und

2.
zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann.

2Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2 nicht zulassen, genügt abweichend davon ein Abstand von vier Metern.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 Tierschutz-Hundeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Tierschutz-Hundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSchHuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchHuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierSchHuV Anforderungen an das Halten beim Züchten (vom 01.01.2022)
... wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen ...
§ 5 TierSchHuV Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten (vom 01.01.2022)
... oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn 1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ...
§ 12 TierSchHuV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht, 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 1 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
... wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen ... darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn 1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ...