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Änderung § 1 Tierschutz-Hundeverordnung vom 18.12.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris). (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. während des Transportes, 2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind, | |
(Text alte Fassung) 3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind. | (Text neue Fassung) 3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind. |
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