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Änderung § 10 Tierschutz-Hundeverordnung vom 18.12.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausstellungsverbot


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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