(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
- 1.
- Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
- 2.
- Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
- 3.
- das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
- 1.
- Erbbaurechte,
- 2.
- Gebäude auf fremdem Boden,
- 3.
- dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 06.12.2024) ... nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden. (7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 , § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. ...
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187