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§ 5 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Übergang auf eine Gesamthand
(1) 1Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist. 3Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.
(2) 1Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. 2Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. 3Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.
Text in der Fassung des Artikels 23 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 5 GrEStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.12.2022) | Artikel 23 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2050 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 BGBl. I S. 986 |
aktuell vorher | 01.02.2020 (28.12.2020) | Artikel 33 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
aktuell | vor 01.02.2020 (28.12.2020) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GrEStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrEStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GrEStG Erwerbsvorgänge (vom 02.08.2021)
... die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem ...
§ 19 GrEStG Anzeigepflicht der Beteiligten (vom 21.12.2022)
... im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1; 4a. Änderungen von ...
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3 , § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 ... auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 ... verwirklicht werden. (18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3 und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 , § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 2 ... der Gesellschaft, die vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt. (24) § 5 Absatz 3 Satz 1 , § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021 geltenden ... und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3 Satz 1 , § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Artikel 11 StAbwGEG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986
Artikel 1 GrEStGÄndG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Hundert" werden durch die Wörter „90 vom Hundert" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt. 3. ... „(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3 und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3 , § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 2 ... der Gesellschaft, die vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt. (24) § 5 Absatz 3 , § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021 geltenden ... und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3 , § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden ...
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 9 KStMoG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 33 JStG 2020 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den ... 3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „ § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 23 JStG 2022 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jahren" durch die Wörter „zehn ... Jahren" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe „ § 5 Absatz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ... 18 und 24 wird jeweils die Angabe „§ 5 Absatz 3" durch die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1" ...
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