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§ 10
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§ 10 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997
BGBl. I S. 418
, 1804; zuletzt geändert durch
Artikel 33
G. v. 02.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10
Allgemeines Steuerrecht
27 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 62 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage
§ 9
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§ 11
§ 10 (weggefallen)
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 GrEStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrEStG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich
(vom 06.12.2024)
... auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden.
§ 10
ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht ...
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