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§ 12 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 12 Pauschbesteuerung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
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Zitierungen von § 12 GrEStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrEStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 7 FAG Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe (vom 03.08.2024)
... der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 17 FödReformBeglG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag ...
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