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§ 14 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen



Die Steuer entsteht,

1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

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