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§ 20 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
- 1.
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers anzugeben;
- 2.
- die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
- 3.
- die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
- 4.
- die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs, den Tag der Beurkundung und die Urkundennummer, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist, bei einem Vorgang unter einer Bedingung auch die Bezeichnung der Bedingung;
- 5.
- den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
- 6.
- den Namen und die Anschrift der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
- 1.
- die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der Gesellschaft anzugeben;
- 2.
- die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;
- 3.
- bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2338 m.W.v. 15. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 20 GrEStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2018 | Artikel 14 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 26 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 29 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
aktuell | vor 14.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GrEStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrEStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GrEStG (vom 21.12.2022)
... wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 ) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 ... nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 ) ...
§ 21 GrEStG Urkundenaushändigung (vom 06.11.2015)
... erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20 ) an das Finanzamt abgesandt ...
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf ... dem 14. Dezember 2018 verwirklicht werden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des § ...
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 100a KAGB Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens (vom 31.12.2015)
... befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden. Für Erwerbsvorgänge im Sinne ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 26 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... 4 Nr. 9" durch die Angabe „§ 4 Nummer 5" ersetzt. 9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein ... 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ...
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 7 FKAustGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden. Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 14 StRAnpG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 ) war." 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt: ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 14 UStIntG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... werden die Wörter „einer bergrechtlichen Gewerkschaft," gestrichen. 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Inhalt der Anzeigen (1) Die ... Gewerkschaft," gestrichen. 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Inhalt der Anzeigen (1) Die Anzeigen müssen enthalten: 1. Name, ... die nach dem 14. Dezember 2018 verwirklicht werden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des § ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 29 JStG 2010 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;". 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 22 JStG 2022 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 ) war." 3. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt: ...
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 8 StÄndG 2015 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... „Anzeigen" die Wörter „in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20 )" eingefügt. 5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14 ...
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