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Änderung § 22a GrEStG vom 05.11.2011
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§ 22a GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung | § 22a GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 196 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Ermächtigung |
1 Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. 2 Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. 3 Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen. |
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