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Änderung § 20 GrEStG vom 14.12.2010
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§ 20 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 20 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Inhalt der Anzeigen | |
(1) Die Anzeigen müssen enthalten: | |
(Text alte Fassung) 1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; | (Text neue Fassung) 1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; |
2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer; 3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung; 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist; 5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9); 6. den Namen der Urkundsperson. (2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten: | |
1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft, | 1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung, |
2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile. |
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