(1) Vor der Ausstellung eines Ausweises zum Betreten von nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach §
19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und §
20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Luftverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des
Luftverkehrsgesetzes ist die Zuverlässigkeit des jeweils Betroffenen nach Maßgabe dieser Verordnung zu überprüfen.
(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit darf ausschließlich für die in §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt werden. Das Vorliegen der in §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Luftverkehrsgesetzes beschriebenen Voraussetzungen ist im Antrag schlüssig darzulegen.
§ 7 LuftVZÜV ... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...