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§ 1 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 1



(1) Vor der Ausstellung eines Ausweises zum Betreten von nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ist die Zuverlässigkeit des jeweils Betroffenen nach Maßgabe dieser Verordnung zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit darf ausschließlich für die in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt werden. Das Vorliegen der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes beschriebenen Voraussetzungen ist im Antrag schlüssig darzulegen.

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Zitierungen von § 1 LuftVZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LuftVZÜV
... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...
§ 8 LuftVZÜV
... § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6 ...
§ 11 LuftVZÜV
... eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen. (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten ...
§ 12 LuftVZÜV
... der in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...