(2) Hat ein Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen Bereiche und Anlagen gemäß §
29d Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes im Zuständigkeitsbereich verschiedener Luftfahrtbehörden, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Überprüfung der in Absatz 1 genannten Personen nach dem Unternehmenssitz. Dies gilt auch dann, wenn der Zugang nur zu einem dieser Bereiche gewährt werden soll. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach §
29d Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 7 LuftVZÜV ... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...