(1) Personen gemäß §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Luftverkehrsgesetzes beantragen die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung über ihren Arbeitgeber und das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen in §
29d Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und Anlagen ihnen der Zugang gewährt werden soll.
(2) Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sollen der nach §
2 Abs. 1 oder 2 zuständigen Luftfahrtbehörde zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung die nach Absatz 3 erforderlichen Daten und Sachverhalte der zu überprüfenden Person vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihrer Tätigkeit übermitteln. Die Luftfahrtbehörde soll die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb dieser Frist durchführen.
(3) In dem Antrag sind vom Betroffenen anzugeben:
- 1.
- Name, einschließlich frühere Namen,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- sämtliche Vornamen,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort und -land,
- 6.
- Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,
- 7.
- Staatsangehörigkeit,
- 8.
- Personalausweis- oder Passnummer,
- 9.
- Arbeitgeber,
- 10.
- vorgesehene Tätigkeit,
- 11.
- für die Tätigkeit zu betretende Flugplätze,
- 12.
- sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 5.
§ 7 LuftVZÜV ... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...