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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
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§ 4 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 4
§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die Abfrage erstreckt sich auf
- 1.
- die Personenfahndungsdateien,
- 2.
- die Kriminalaktennachweise,
- 3.
- die polizeilichen Staatsschutzdateien.
(2) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so sind auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeibehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 5 zu ersuchen.
(3) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeibehörde um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes, so ist die für den Sitz der Luftfahrtbehörde zuständige Polizeibehörde um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen.
(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt.
(5) Die bei der Luftfahrtbehörde vorhandenen Informationen über die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses zu löschen, soweit nicht eine neue Überprüfung gemäß § 9 Abs. 3 beantragt wird.
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Zitierungen von § 4 LuftVZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LuftVZÜV
... Stammen die Erkenntnisse von der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde (§ 4 ), ist diese vorher zu hören. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 7 LuftVZÜV
... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...
§ 8 LuftVZÜV
... 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6 ...
§ 11 LuftVZÜV
... eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen. (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten ...
§ 12 LuftVZÜV
... in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 19a TerrorBekämpfG Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I ... vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum ... die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen." 2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 ...
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