Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
| |
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
| |
§ 5
§ 5 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Luftfahrtbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
- wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, oder
- 2.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,
- 2.
- der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
- 3.
- tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von Kontakten zu Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 4.
- Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
- 5.
- Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.
(4) § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu beachten.
Anzeige
Zitierungen von § 5 LuftVZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LuftVZÜV
... für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 5 ...
§ 4 LuftVZÜV
... der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde ... um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 5 zu ersuchen. (3) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes weder ...
§ 7 LuftVZÜV
... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...
§ 8 LuftVZÜV
... 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6 ...
§ 9 LuftVZÜV
... wenn gegen die Person ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer der in § 5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei Bekanntwerden von sonstigen in § 5 Abs. ... 5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei Bekanntwerden von sonstigen in § 5 Abs. 3 angeführten Umständen. Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen oder der ...
§ 11 LuftVZÜV
... eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen. (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten ...
§ 12 LuftVZÜV
... in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 19a TerrorBekämpfG Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6321/a87780.htm