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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
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§ 7 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 7
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Überprüfung des in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die Bereiche nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes betreten zu müssen, im Fluggastabfertigungs-, im Fracht- sowie im Versorgungsgüterbereich Zugriff auf Gegenstände haben, die in das Luftfahrzeug verbracht werden sollen.
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Zitierungen von § 7 LuftVZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 LuftVZÜV
... eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen. (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten ...
§ 12 LuftVZÜV
... in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6321/a87782.htm