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§ 9 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 9



(1) Werden der zuständigen Luftfahrtbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer der in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit begründen, hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen die Person ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer der in § 5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei Bekanntwerden von sonstigen in § 5 Abs. 3 angeführten Umständen. Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen oder der jeweilige Arbeitgeber haben die zuständige Luftfahrtbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist allen anderen Luftfahrtbehörden mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für die Rücknahme oder den Widerruf gelten die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unabhängig von Absatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von den in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen.



 

Zitierungen von § 9 LuftVZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVZÜV
... zu löschen, soweit nicht eine neue Überprüfung gemäß § 9 Abs. 3 beantragt ...
§ 12 LuftVZÜV
... in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...