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§ 11 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 11



(1) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen.

(2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten entsprechend.

 
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Zitierungen von § 11 LuftVZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LuftVZÜV
... § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11  ...