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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2007 aufgehoben
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§ 11 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)
V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen.
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Zitierungen von § 11 LuftVZÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 LuftVZÜV
... § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6321/a87786.htm