(1) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Luftverkehrsgesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen.
(2) Die §§
1 bis 8 und
10 Abs. 1 gelten entsprechend.