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Änderung § 6 Kastrationsgesetz vom 01.09.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts


(Text neue Fassung)

§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts


vorherige Änderung

In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Die Verfügung, durch die es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.



In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.