Änderung § 7 Kastrationsgesetz vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Strafvorschrift


Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

(Text alte Fassung)

2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

(Text neue Fassung)

2. das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



 



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