Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
| |

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:

Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a)
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;

2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:

Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens;

3.
Vorbehandlungsanlage:

Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.