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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 2 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1.
- gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere- a)
- gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
- b)
- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;
- 2.
- Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens; - 3.
- Vorbehandlungsanlage:
Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/633/a8080.htm