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Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Eingangsformel
Auf Grund
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- -
- des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und
- -
- des § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages
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- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 hat 1 frühere Fassung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung
- 1.
- von gewerblichen Siedlungsabfällen,
- 2.
- von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und
- 3.
- von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und
- 2.
- Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- 1.
- gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere- a)
- gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
- b)
- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;
- 2.
- Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens; - 3.
- Vorbehandlungsanlage:
Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.
§ 3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen
(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
- 1.
- Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
- 2.
- Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),
- 3.
- Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),
- 4.
- Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und
- 5.
- biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).
(2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
- 1.
- sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und
- 2.
- gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar sind. Dabei kann auch die Energieausbeute und Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse (Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchsweise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
- 1.
- nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
- 2.
- nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7 dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen.
(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007
§ 4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle
§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als folgende Abfälle zuführen:
- 1.
- folgende gewerbliche Siedlungsabfälle
- a)
- Papier und Pappe,
- b)
- Glas,
- c)
- Bekleidung,
- d)
- Textilien,
- e)
- Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält,
- f)
- Kunststoffe,
- g)
- Metalle,
- h)
- Gummi,
- i)
- Kork,
- j)
- Keramik oder
- 2.
- weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen diese nur einer Vorbehandlungsanlage zuführen, in der die Anforderungen nach § 5 eingehalten werden.
§ 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermischung der Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt. Der Betreiber kann die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen
- 1.
- aus dem Quotienten
- a)
- der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage
- aa)
- einer Verwertung auf Deponien zugeführt werden und
- bb)
- der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt werden, und
- b)
- der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird,
- 2.
- multipliziert mit 100.
(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend.
(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote monatlich festzustellen. Sobald die monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen. Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwertungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.
(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31. Dezember 2004 eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.
§ 6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:
- 1.
- Glas,
- 2.
- Metalle,
- 3.
- mineralische Abfälle und
- 4.
- biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.
§ 7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
§ 8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
- 1.
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
- 2.
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
- 3.
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und
- 4.
- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03), und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).
(2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
- 1.
- diese nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und
- 2.
- gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
(3) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
- 1.
- nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage oder
- 2.
- nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung
(4) Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:
- 1.
- die Bau- und Abbruchabfälle, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind, oder
- 2.
- sonstige Abfälle, die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführt sind.
(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 aufgeführten Abfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge.
(6) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen. Die Anforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung für die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder sofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge oder hoher Verschmutzung der anfallenden Abfälle. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen.
§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.
(2) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. 2Sie umfasst:
- 1.
- Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
- 2.
- die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,
- 3.
- den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und
- 4.
- die Angabe,
- a)
- ob der angelieferte Abfall
- aa)
- ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder
- bb)
- ein anderer Abfall ist und
- b)
- ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.
(3) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. 2Sie umfasst:
- 1.
- die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,
- 2.
- den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und
- 3.
- die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall
- a)
- aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder
- b)
- aus einem anderen Abfall
(4) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,
- 2.
- das Entsorgungsverfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
- 3.
- die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.
(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(6) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. 3Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. 4Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. 5Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. 6Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.
(7) 1Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. 3Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 4Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(8) 1Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. 2Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. 5Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 2. Dezember 2016 BGBl. I S. 2770 m.W.v. 1. Juni 2017
§ 10 Betriebstagebuch
(1) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. 2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
- 1.
- die monatlichen Verwertungsquoten und die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 3,
- 2.
- die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und
- 3.
- die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6.
(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. 2Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. 3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Sofern nach § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 2. Dezember 2016 BGBl. I S. 2770 m.W.v. 1. Juni 2017
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 hat 1 frühere Fassung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,
- 6.
- entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,
- 7.
- entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können
- 1.
- Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
- -
- Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
- 2.
- Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:
- -
- Rinden und Korkabfälle
- -
- Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
- 3.
- Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:
- -
- Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
- -
- Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
- 4.
- Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:
- -
- Kunststoffabfälle
- 5.
- Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
- -
- Kunststoffspäne und -drehspäne
- 6.
- Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:
- -
- Verpackungen aus Papier und Pappe
- -
- Verpackungen aus Kunststoff
- -
- Verpackungen aus Holz
- -
- Verpackungen aus Metall
- -
- Verbundverpackungen
- -
- gemischte Verpackungen
- -
- Verpackungen aus Glas
- -
- Verpackungen aus Textilien
- 7.
- Folgende Bau- und Abbruchabfälle:
- -
- Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
- -
- Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
- -
- Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
- -
- Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
- -
- Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
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- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
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- Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
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- Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
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- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
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