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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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Anhang - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Anhang Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können
- 1.
- Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
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- Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
- 2.
- Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:
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- Rinden und Korkabfälle
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- Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
- 3.
- Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:
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- Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
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- Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
- 4.
- Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:
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- Kunststoffabfälle
- 5.
- Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
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- Kunststoffspäne und -drehspäne
- 6.
- Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:
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- Verpackungen aus Papier und Pappe
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- Verpackungen aus Kunststoff
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- Verpackungen aus Holz
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- Verpackungen aus Metall
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- Verbundverpackungen
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- gemischte Verpackungen
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- Verpackungen aus Glas
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- Verpackungen aus Textilien
- 7.
- Folgende Bau- und Abbruchabfälle:
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- Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
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- Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
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- Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
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- Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
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- Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
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- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
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- Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
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- Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
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- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
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