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§ 6 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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§ 6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle



Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:

1.
Glas,

2.
Metalle,

3.
mineralische Abfälle und

4.
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.

Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.

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Zitierungen von § 6 GewAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GewAbfV Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen (vom 01.02.2007)
... des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder 2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen. (6) Die Anforderungen nach ...
§ 5 GewAbfV Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
... die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend. (4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote ...
§ 8 GewAbfV Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen
... 4 einer Vorbehandlungsanlage oder 2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen. § 3 Abs. 6 bis 8 gilt ...
§ 11 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt, 7. entgegen § 7 ...