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§ 6 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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§ 6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:

1.
Glas,

2.
Metalle,

3.
mineralische Abfälle und

4.
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.

Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.

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Zitierungen von § 6 GewAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GewAbfV Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen (vom 01.02.2007)
... des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder 2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen. (6) Die Anforderungen nach ...
§ 5 GewAbfV Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
... die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend. (4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote ...
§ 8 GewAbfV Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen
... 4 einer Vorbehandlungsanlage oder 2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen. § 3 Abs. 6 bis 8 gilt ...
§ 11 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt, 7. entgegen § 7 ...


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