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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 10 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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§ 10 Betriebstagebuch
(1) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. 2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
- 1.
- die monatlichen Verwertungsquoten und die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 3,
- 2.
- die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und
- 3.
- die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6.
(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. 2Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. 3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Sofern nach § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 2. Dezember 2016 BGBl. I S. 2770 m.W.v. 1. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 10 GewAbfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2017 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 GewAbfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/633/a8088.htm