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Änderung § 9 GewAbfV vom 01.02.2007
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§ 9 GewAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 9 GewAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen | |
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen. (2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. Sie umfasst: 1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers, 2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls, 3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und 4. die Angabe, a) ob der angelieferte Abfall aa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder bb) ein anderer Abfall ist und b) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist. Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen. (3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Sie umfasst: 1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls, 2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und 3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall a) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder b) aus einem anderen Abfall stammt. (4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage, 2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie 3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides. | |
(Text alte Fassung) (5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. | (Text neue Fassung) (5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. |
(6) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten. |
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