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Änderung § 3 GewAbfV vom 01.02.2007
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§ 3 GewAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 3 GewAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen | |
(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen: 1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis), 2. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02), 3. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39), 4. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und 5. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02). Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen vornehmen. (2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit 1. sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und 2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 darzulegen. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar sind. Dabei kann auch die Energieausbeute und Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse (Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchsweise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert werden. (5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen 1. nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder 2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen. (6) Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7 dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. (7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. | |
(Text alte Fassung) (8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. | (Text neue Fassung) (8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. |
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