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Änderung § 9 GewAbfV vom 01.06.2017

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§ 9 GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 9 GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen


(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.

(2) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. 2 Sie umfasst:

1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,

3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

4. die Angabe,

a) ob der angelieferte Abfall

aa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

bb) ein anderer Abfall ist und

b) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

3 Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.

(3) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. 2 Sie umfasst:

1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,

2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall

a) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

b) aus einem anderen Abfall

stammt.

(4) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2 In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,

2. das Entsorgungsverfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.

(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2 Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. 3 Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. 4 Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. 5 Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. 6 Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2 Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. 3 Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. 4 Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. 5 Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. 6 Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.

(7) 1 Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2 Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. 3 Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 4 Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5 Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(8) 1 Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. 2 Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3 Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4 Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. 5 Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2017)