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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 17a - Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 14 Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 17a InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 14 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 1 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a InvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a InvG Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 97 InvG Erlaubnis (vom 01.07.2011)
... einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt. Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) 4.1.1.5.1 Verlangen auf Abberufung ... gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) 4.1.2.3.1 Verlangen auf Abberufung ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt: § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf ... keine aufschiebende Wirkung." 22. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; ... Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf ... oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt. Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder ...
Artikel 7 InvÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 4.1.4 Maßnahmen gegen Geschäfts- leiter (§ 17a Abs. 1 InvG) 4.1.4.1 Verlangen auf Abberufung ... gen Geschäfts- leiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) 4.2.2.1 Verlangen auf Abberufung ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 14 RStruktG Änderung des Investmentgesetzes
... (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des ...
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